Satzung

Satzung des Vereins

Satzung des Vereins Freie Wähler Böblingen e.V.

mit dem Sitz in 71032 Böblingen

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Freie Wähler Böblingen“. Er hat seinen Sitz in Böblingen, ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Böblingen einzutragen und führt nach dessen Eintrag den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

§ 2 Zweck und Grundsätze des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die aktive Mitwirkung am Prozeß der politischen Willensbildung auf kommunaler Ebene. Dies geschieht vor allem durch die Teilnahme an den Kommunalwahlen mit eigenen Wahlvorschlägen.

Für die Gemeinderatswahlen in der Stadt Böblingen tritt er unter dem Namen
„Freie Wähler Böblingen e.V.“
auf. Für die Wahlen zum Kreistag des Landkreises Böblingen unter der Bezeichnung
„Freie Wähler im Kreistag Böblingen“
und für die Wahlen zum Regionalparlament Stuttgart unter dem Namen
„Freie Wähler“,
und für die Wahlen zum Ortschaftsrat Dagersheim unter dem Namen
„Freie Wähler Dagersheim“.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück , noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Wahlberechtigte werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich zu der vorliegenden Satzung sowie den Zielen des Vereins „Freie Wähler Böblingen“ bekennt.
Personen, die sich um die Zeile des Vereins „Freie Wähler Böblingen“ besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Mitgliedschaft wird mit der Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand erworden.
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch schriftliche Austrittserklärung
c) durch Ausschluss.
Der Austritt ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muß schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden.
Aus dem Verein kann aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden, insbesondere:
a) wer gegen die Beschlüsse oder die Interessen des Vereins und/oder gegen seine Ziele verstoßen hat.
b) wer mit 2 (zwei) Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
Über den Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung soll der Betroffene gehört werden. Ein Ausschluss wird sofort wirksam.

§ 4 Finanzen und Beiträge

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören. Sie prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Sie berichten der Mitgliederversammlung und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

Der geschäftsführende Vorstand, der erweiterte Vorstand, die ständigen Arbeitskreise und die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann zur Erledigung besonderer Aufgaben Arbeitsgruppen bilden und Ausschüsse einsetzen.

§ 6 Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand:

  • Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, 3 Stellvertretern und einem Geschäftsführer. Mitglied kraft Amtes ist der jeweilige Fraktionsvorsitzende der Gemeinderatsfraktion.
  • Jeweils ein Stellvertreter ist für die Finanzen und die Öffentlichkeitsarbeit zuständig.
  • Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und den Stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende ist einzeln, je zwei Stellvertreter sind gemeinsam vertretungsberechigt.
  • Der Vorstand führt die laufenden Geschäft und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch.

2. Der erweiterte Vorstand:

  • Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Mitgliedern der Gemeinderatsfraktion der Freien Wähler Böblingen, den Leitern der ständigen Arbeitskreise sowie einem Vertreter der Ortschaftsratsfraktion der Freien Wähler Dagersheim.
  • Er ist das beschließende Organ zwischen den Mitgliederversammlungen und dient insbesondere der Koordination und Kooperation zwischen Gemeinderatsfraktion und Verein.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das beschließende Organ aller Mitglieder. Zu ihren Aufgaben gehören:

  • Festlegung der Richtlinien für die Vereinsarbeit
  • Wahl des Vorstandes und der Arbeitskreisleiter
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstands
  • Entlastung des Vorstands
  • Sonstige Aufgaben, die ihr durch die vorliegende Satzung zugewiesen werden

2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, und zwar in den ersten 6 Monaten des Kalenderjahres.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand ihre Einberufung beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder ihre Einberufung schriftlich verlangt.

4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands oder einer seiner Stellvertreter. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellverteter.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Wahlen und Abstimmungen

Die Wahlen sind ? vorbehaltlich der Regelung in § 9 dieser Satzung ? in der Regel geheim. Es kann offen gewählt werden, wenn keine Mitglied widerspricht. Sie werden durch die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden. Kommt beim ersten Wahlgang Stimmengleichheit zustande, so hat ein zweiter Wahlgang stattzufinden. Bringt auch dieser zweite Wahlgang keine Entscheidung zwischen zwei Bewerbern, so entscheidet das Los.
Alle Wahlen finden grundsätzlich für den Zeitraum von zwei Jahren statt.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht in der Satzung ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Abgestimmt wird i.d.R. öffentlich durch Handzeichen. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden Stimmberechtigten erfolgt geheime Abstimmung.

§ 9 Aufstellung von Wahlvorschlägen bei Kommunalwahlen

Soweit sich der Verein „Freie Wähler Böblingen“ an Kommunalwahlen beteiligen, sind die gesetzlichen Bestimmungen, vor allem diejenigen für die Aufstellung von Wahlvorschlägen zu beachten.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Satzungsänderungen

Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die eine Satzungsänderung enthalten, müssen mit 2/3 ? Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.
Anträge auf Satzungsänderungen werden in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt, wenn sie mindestens vier Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind und alle Mitglieder darüber informiert wurden.

§ 12 Auflösung

Die Mitgliederversammlung die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von einem Monat zu diesem Zweck einberufen wurde und wenn mindestens ¾ der satzungsgemäß Stimmberechtigten anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, die dann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigen schließt.
Der Beschluss über die Auflösung bedarf jedoch einer Mehrheit von ¾ der in dieser Versammlung anwesenden Stimmberechtigten.
Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 29. März 1994 in Kraft.

Böblingen, den 29. März 1994

Satzungsänderung am 20. Juni 2002